Fragen und Antworten zum verpflichtenden Arbeitgeberzuschuss im Betriebsrentenstärkungsgesetz

Seit dem 01.01.2019 ist der Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen dazu verpflichtet, einen Arbeitgeberzuschuss (AG-Zuschuss) zur Entgeltumwandlung eines Arbeitnehmers zu zahlen. Ab dem 01.01.2022 gilt dies auch für bestehende Verträge.

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen. 

Allgemeine Fragen

Der AG-Zuschuss ist auf Grundlage des § 1a Abs. 1a BetrAVG verpflichtend zu zahlen. Dies gilt für die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds (sowohl nach § 3.63 EStG als auch § 40b EStG a.F.).

Der Arbeitgeber ist zur Weitergabe ersparter Sozialabgabenbeiträge in Höhe von pauschal 15 % des Entgeltumwandlungsbetrages verpflichtet, sofern der Arbeitgeber eine Sozialversicherungsersparnis erzielt. D.h., spart der Arbeitgeber weniger als 15 % (z.B. 10,55 %) an Sozialabgabenbeiträgen, ist er auch nur zur Weitergabe dieser Ersparnis verpflichtet.

Laut Rundschreiben der Sozialversicherungsverbände zum Beitragsrecht in der bAV vom 21.11.2018 zählen folgende Positionen dazu: Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu den gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungen Arbeitgeberzuschüsse an berufsständische Versorgungseinrichtungen sowie zur freiwilligen bzw. privaten Kranken- und Pflegeversicherung Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung für geringfügig entlohnt Beschäftigte..

Nicht dazu zählen Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung und gesetzliche Umlagen (U1, U2, Insolvenzgeldumlage) und begründen somit keinen gesetzlichen AG-Zuschuss zur Entgeltumwandlung.


 

Der AG-Zuschuss ist für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen seit dem 01.01.2019 und für bestehende Vereinbarungen ab dem 01.01.2022 verpflichtend zu zahlen.

Der AG-Zuschuss gemäß 1a Abs. 1a BetrAVG ist „tarifdispositiv“ (gemäß § 19 BetrAVG), d.h., die Tarifvertragspartner können im Rahmen von Tarifverträgen abweichende Regelungen vereinbaren (auch nachteilig für den Arbeitnehmer). AG-Zuschüsse für die Abschlüsse im sogenannten Sozialpartnerrentenmodell (Beitragszusage) sind jedoch immer verpflichtend (§ 23 Abs. 2 BetrAVG).

Nein! Der verpflichtende AG-Zuschuss gilt nur für die versicherungsförmigen Durchführungswege (Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds), nicht für die Unterstützungskasse sowie Pensionszusage.

Nein, eine Verrechnung ist nicht möglich. Wenn der Arbeitnehmer einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen hat, handelt es sich hierbei um Entgelt. Wandelt der Arbeitnehmer die VL in eine betriebliche Altersversorgung um (Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds), ist auch dieser Betrag gemäß § 1a Abs. 1a BetrAVG zuschusspflichtig.

Nein, der Arbeitgeber muss zusätzlich den AG-Zuschuss zahlen.

Der Arbeitgeber muss den Zuschuss auch für Minijobber zahlen, jedoch nur dann, wenn die Minijobber der Rentenversicherungspflicht unterliegen. Minijobber, die auf die Rentenversicherungspflicht verzichtet haben, unterliegen nicht dem BetrAVG und sind somit grundsätzlich auch nicht zuschussberechtigt.

Wird ein Arbeitsverhältnis unterbrochen (z.B. aufgrund Elternzeit oder privater Fortführung), ist in diesem Zeitraum kein Arbeitgeberzuschuss zu zahlen.
 

Der Arbeitgeberzuschuss ist sofort unverfallbar/muss sofort unverfallbar sein (§ 1b Abs. 5 BetrAVG).

Erfüllt der Arbeitgeber den Zuschuss nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, macht er sich schadenersatzpflichtig.

II. Anrechnung bereits gezahlter Arbeitgeberzuschüsse

Ja, unter diesen Voraussetzungen ist eine Anrechnung möglich. Der Zuschuss muss mindestens in Höhe der eingesparten Sozialabgabenbeiträge erfolgen. Ist dies nicht der Fall, muss der bestehende Zuschuss entsprechend angepasst werden.
 

Damit der bestehende AG-Zuschuss angerechnet werden kann, sollte eine Klarstellung erfolgen. Wir empfehlen eine individuelle arbeitsrechtliche Prüfung. 

Nein, ein solcher Zuschuss erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 1a Abs.1a BetrAVG und kann somit nicht angerechnet werden.

Nein, eine Anrechnung ist nicht möglich, da dieser AG-Zuschuss unabhängig von einer Einsparung von Sozialversicherungsbeiträgen durch eine Entgeltumwandlung gezahlt wird. 

Eine Reduzierung eines bestehenden Arbeitgeberzuschusses auf 15 % für bestehende Verträge ist arbeitsrechtlich kritisch. Eine Verschlechterung der Zusagen bedarf einer Rechts- und Billigkeitskontrolle (3-Stufen-Theorie). Für neue Mitarbeiter kann ein bestehendes Versorgungswerk geschlossen und eine entsprechende Reduzierung vorgenommen werden. 

III. Einbringung des verpflichtenden AG-Zuschusses in bestehende nl-Verträge (Pensionskasse, Direktversicherung)

Beträgt die Erhöhung aufgrund des verpflichtenden Arbeitgeberzuschusses nicht mehr als 360 EUR p.a. (30 EUR p.M.), kann derzeit auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden der Zuschuss in einen bestehenden Vertrag eingebracht werden. Dafür muss uns der Kunde eine angepasste Entgeltumwandlungsvereinbarung einreichen.  

Hier finden Sie die passenden Formulare: 

Eine Beitragserhöhung aufgrund einer Erhöhung des Entgeltumwandlungsbetrages ist nicht möglich! 

Beträgt die Erhöhung aufgrund des AG-Zuschusses nicht mehr als 360 EUR p.a. (30 EUR p.M.), kann derzeit der Zuschuss auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden in einen bestehenden Vertrag eingebracht werden. Dafür muss uns der Kunde eine angepasste Entgeltumwandlungsvereinbarung einreichen.

Hier finden Sie die passenden Formulare: 

Eine Beitragserhöhung aufgrund einer Erhöhung des Entgeltumwandlungsbetrages ist nicht möglich!


 

Nein, diese Verträge können nicht erhöht werden. Der AG-Zuschuss kann als Neuabschluss im Rahmen eines Direktversicherungsvertrages nach § 3.63 EStG erfolgen. Hierbei sind die Mindestbeiträge und -renten zu berücksichtigen. Alternativ kann die Entgeltumwandlungsvereinbarung dahingehend angepasst werden, dass der bisherige Gesamtbeitrag gleichbleibt. Dabei muss der neue Entgeltumwandlungsbetrag berechnet werden („alter Beitrag“/115*100) und um den Arbeitgeberzuschuss ergänzt werden.


 

Kann der AG-Zuschuss nicht in einen bestehenden Vertrag eingebracht werden, erfolgt die Erhöhung in einem neuen Vertrag. Hierbei sind die Mindestbeiträge und -renten zu berücksichtigen. Alternativ kann die Entgeltumwandlungsvereinbarung dahingehend angepasst werden, dass der bisherige Gesamtbeitrag gleichbleibt. Dabei muss der neue Entgeltumwandlungsbetrag berechnet werden („alter Beitrag“ /115*100) und um den Arbeitgeberzuschuss ergänzt werden.


 

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