Mehr Verbraucherschutz

Was ändert sich für Ihre bestehenden Versicherungsverträge?

Sie haben Ihre Versicherungsverträge vor dem 01.01.2008 abgeschlossen? Dann profitieren Sie auch ab dem 01.01.2009 von den neuen Regeln des Versicherungsvertragsgesetzes.

Im Sinne des verbesserten Verbraucherschutzes passt die neue leben Ihre bestehenden Verträge automatisch an das neue Recht an. Über die Änderungen zu Ihrem Versicherungsvertrag informieren wir Sie auch auf dem Postwege.

Was hat sich für Ihren bestehen Vertrag konkret geändert? In Form von Fragen und Antworten stellen wir Ihnen auf dieser Seite die Neuerungen im Detail vor.




Haben Sie weitere Fragen? Dann rufen Sie uns unter 040 23891 - 200 an. Wir helfen Ihnen gern weiter.

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Wann verjähren die Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag?
Was galt bis 31.12.2008?  Was gilt ab 01.01.2009? 
Bislang verjährten die Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag in zwei Jahren, bei der Lebensversicherung in fünf Jahren.

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Das neue VVG verzichtet auf spezielle Verjährungsregelungen für Versicherungen, so dass einheitlich die allgemeine Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) von 3 Jahren gilt.
Innerhalb welcher Frist müssen Sie einen Anspruch gerichtlich geltend machen?
Was galt bis 31.12.2008?  Was gilt ab 01.01.2009? 
Bislang galt: Hatte der Versicherer Ihre angemeldeten Leistungsansprüche abgelehnt, konnte er Ihnen eine Frist von sechs Monaten setzen, innerhalb der Sie Ihren Anspruch gerichtlich geltend machen mussten.


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Nach neuem Recht entfällt diese Regelung ersatzlos und die Fristberechnung richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Künftig muss eine Klage innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist erhoben werden.
Wo liegt der jeweilige Gerichtsstand?
Was galt bis 31.12.2008?  Was gilt ab 01.01.2009 
Bislang konnten Sie Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag nur bei dem für den Geschäftssitz des Versicherungsunternehmens örtlich zuständigen Gericht geltend machen.









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Das hat sich geändert: Ansprüche aus Ihrem Versicherungsvertrag können Sie nunmehr auch bei dem Gericht geltend machen, in dessen Bezirk Sie Ihren Wohnsitz oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Verlegen Sie jedoch Ihren Wohnsitz in einen Staat außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, Islands, Norwegens oder der Schweiz, sind die Gerichte des Staates zuständig, in dem wir unseren Sitz haben.
Welche Regelung gilt bei Zahlungsverzug mit Folgeprämie?
Was galt bis 31.12.2008?  Was gilt ab 01.01.2009? 
Nach dem alten VVG konnten Sie nach erfolgter Mahnung und Kündigung auf Grund Zahlungsverzugs die Kündigung des Versicherungsverhältnisses verhindern, wenn Sie die Zahlung innerhalb eines Monats nach Kündigung nachgeholt hatten. Jedoch nur wenn der Versicherungsfall nicht bereits eingetreten war.

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Nach neuem Recht können Sie die Kündigung durch Zahlung innerhalb eines Monats nach Kündigung auch dann verhindern, wenn der Versicherungsfall bereits eingetreten ist.
Was hat sich bei der vorvertraglichen Anzeigepflicht für Verträge, die vor dem 01.01.2008 abgeschlossen wurden, geändert?
      













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Die Frage, ob die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wurde, wird für Verträge, die vor dem 01.01.2008 geschlossen wurden, weiterhin nach dem alten VVG beurteilt.

Es kommt in diesen Fällen also nicht darauf an, ob der Versicherer in Textform nach gefahrerheblichen Umständen gefragt und belehrt hat. Auch gilt die Anzeigepflicht zum Vertragsschluss. Die Rechtsfolgen für Altverträge richten sich aber nach dem neuen VVG.
Was hat sich bei den Folgen der Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht für Verträge, die vor dem 01.01.2008 abgeschlossen wurden, geändert?
Was galt bis 31.12.2008?  Was gilt ab 01.01.2009? 
     Für Versicherungsfälle, die ab dem 01.01.2009 eintreten, gilt die neue Rechtslage. Der Gesetzgeber hat die Rechte des Versicherers bei Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht beschränkt, und zwar auch für Fälle, in denen die Anzeigepflicht selbst weiter der alten Rechtslage unterliegt. Im Einzelnen bedeutet das:
1. ) Rücktritt des Versicherers und Wegfall des Versicherungsschutzes     
Nach altem Recht galt: Wenn Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt hatten, konnte der Versicherer vom Vertrag zurücktreten. Dies galt nicht, wenn Sie nachweisen konnten, dass ein Verschulden nicht vorlag. Neu gilt: Der Versicherer kann bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nicht zurücktreten, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht hat der Versicherer nach dem neuen VVG auch dann kein Rücktrittsrecht, wenn er den Vertrag trotz Kenntnis der nicht angezeigten Umstände geschlossen hätte (wenn auch zu anderen Bedingungen).
Nach altem VVG stand dem Versicherer bei einem Rücktritt die Prämie bis zum Schluss der Versicherungsperiode, in der er von der Verletzung der Obliegenheit Kenntnis erlangte, zu. Neu ist, dass dem Versicherungsunternehmen bei einem Rücktritt der Teil des Beitrags zusteht, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
2.) Kündigung des Versicherungsvertrages                               

 

Bis 31.12.2008 galt: Konnte der Versicherer nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt hatten, konnte das Unternehmen den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.


Das Kündigungsrecht war bislang ausgeschlossen, wenn das Versicherungsunternehmen den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände gegen eine höhere Prämie geschlossen hätte.
Auch nach den neuen Regeln gilt: Kann der Versicherer nicht vom Vertrag zurücktreten, weil Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht lediglich einfach fahrlässig oder schuldlos verletzt haben, kann er den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat kündigen.

Nach den neuen Regeln ist das Kündigungsrecht ausgeschlossen, wenn das Versicherungsunternehmen den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte.
3.) Vertragsänderung   
Nach altem Recht galt die Regel: Konnte der Versicherer im Falle einer schuldlosen vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung nicht kündigen, weil er den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände gegen eine höhere Prämie geschlossen hätte, konnte er die höhere Prämie ab Beginn der laufenden Versicherungsperiode verlangen. Nach neuem VVG gilt: Kann der Versicherer im Falle einer vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung nicht kündigen, wenn er den Vertrag bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände zu anderen Bedingungen geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf sein Verlangen Vertragsbestandteil. Wurde die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil.

Zudem gilt nach neuem Recht: Haben Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt, werden die anderen Bedingungen erst ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil. Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließt das Versicherungsunternehmen die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Änderung des Vertrages fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen.
4.) Ausübung unserer Rechte   
Nach altem Recht konnte der Versicherer seine Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder Vertragsänderung nur innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist begann mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht, die das von ihm geltend gemachte Recht begründete, Kenntnis erlangte.









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Nach den neuen Regeln hat der Versicherer zudem bei der Ausübung seiner Rechte die Umstände anzugeben, auf die er die Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände angeben, wenn für diese die Frist nach Satz 1 nicht verstrichen ist.

Zudem gilt nach neuem VVG: Für den Versicherer erlöschen die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung und zur Vertragsänderung mit Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss. Dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Die Frist beträgt zehn Jahre, wenn Sie die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt haben.  
Was hat sich bei den Rechtsfolgen von Obliegenheitsverletzungen geändert?
Was galt bis 31.12.2008?  Was gilt ab 01.01.2009? 
Nach bisheriger Rechtslage waren Sie als Versicherungsnehmer bei Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Verhaltenspflichten (der Fachausdruck hierfür lautet Obliegenheiten) zwei Extremen ausgesetzt: Entweder Sie erhielten die volle Leistung oder gar keine ("Alles-oder-Nichts-Prinzip").

Die Verletzung einer Obliegenheit führte nicht zur Leistungsfreiheit, wenn dem Versicherungsnehmer nur einfache Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden konnte. Verletzte der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit dagegen grob fahrlässig oder vorsätzlich, war das Versicherungsunternehmen in vollem Umfang leistungsfrei. Eine grob fahrlässige Obliegenheitsverletzung führte jedoch nur dann zur Leistungsfreiheit, wenn sie für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich war.







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Nach dem neuen VVG wurde das "Alles-oder Nichts-Prinzip" bei grob fahrlässigem Verhalten durch eine Quotenregelung ersetzt. Nach wie vor führt die Verletzung einer Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer nicht zur Leistungsfreiheit, wenn diesem nur einfache Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann. Verletzt der Versicherungsnehmer eine vertragliche Obliegenheit dagegen grob fahrlässig, kann der Versicherer die Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers kürzen.

Wird eine vertragliche Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer vorsätzlich verletzt, ist das Versicherungsunternehmen in vollem Umfang leistungsfrei. Eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Obliegenheitsverletzung führt jedoch nur dann zur teilweisen oder gänzlichen Leistungsfreiheit, wenn sie für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Das Kausalitätserfordernis gilt nicht, wenn Sie als Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt haben.
Was gilt für die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten?
Was galt bis 31.12.2008?  Was gilt ab 01.01.2009? 
Auch bisher hatten die Versicherer personenbezogene Gesundheitsdaten bei Dritten nur dann erhoben, wenn die betroffene Person eine datenschutzrechtliche Einwilligung erteilt hatte. Im alten VVG gab es aber hierfür keine Spezialregelung.

























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Der Gesetzgeber hat im neuen VVG für Versicherungen eine spezielle Regelung zur Erhebung von Gesundheitsdaten bei Dritten getroffen:

Die Erhebung der Daten kann bei Dritten nur mit Einwilligung der betroffenen Person erfolgen. Eine entsprechende Einwilligung kann bereits pauschal bei Vertragsschluss erklärt werden, auch wenn die eigentliche Datenerhebung erst später - zum Beispiel anlässlich der Prüfung des Leistungsfalls - erfolgt. Die betroffene Person ist vor jeder Erhebung zu informieren. Sie kann sodann der Erhebung widersprechen. Anstelle einer allgemeinen Einwilligung kann die betroffene Person auch verlangen, dass eine Erhebung von Daten nur erfolgt, wenn jeweils in die einzelne Erhebung eingewilligt worden ist.

Das neue VVG ermöglicht es dem Versicherer, personenbezogene Gesundheitsdaten unter den genannten Voraussetzungen bei Ärzten, Krankenhäusern, sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen, Pflegepersonen, anderen Personenversicherern, gesetzlichen Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und Behörden zu erheben.
Welche Änderungen ergeben sich nach dem neuen VVG für die Berufsunfähigkeitsversicherung?
Was galt bis 31.12.2008?  Was gilt ab 01.01.2009? 
Das alte VVG enthielt keine rechtlichen Rahmenbedingungen zur Berufsunfähigkeitsversicherung. Der Inhalt von Berufsunfähigkeitsversicherungen war bisher allein durch die jeweiligen Versicherungsbedingungen geregelt. Aufgrund der mittlerweile großen praktischen Bedeutung dieser Versicherungsart hat der Gesetzgeber nun gesetzliche Mindeststandards geschaffen.

Neu ist insbesondere, dass das Gesetz zukünftig den Begriff Berufsunfähigkeit definiert. Berufsunfähig ist gemäß § 172 Abs. 2 VVG, „wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.“

Wie bisher kann laut neuem VVG eine so genannte Verweisungsmöglichkeit vereinbart werden. Möglich ist sowohl die Vereinbarung einer „konkreten“ wie einer „abstrakten" Verweisungsmöglichkeit. Abstrakte Verweisung heißt: Der Versicherer verzichtet darauf, den Kunden auf einen anderen Beruf zu verweisen, den er ausüben könnte.
Befristetes Anerkenntnis in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung und ähnlichen Versicherungsverträgen i.S.d. § 177 Abs. 1 VVG:   
Bislang gab es hierzu keine gesetzliche Regelung.










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Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung haben für die betroffenen Personen eine Lohnersatzfunktion. Es ist daher wichtig, dass der Kunde möglichst bald Klarheit über seinen Leistungsanspruch erhält.
Aus diesem Grund muss das Versicherungsunternehmen gegenüber dem Kunden erklären, ob es seine Leistungspflicht anerkennt. Der Versicherer darf nach § 173 Abs. 2 VVG ein Anerkenntnis einmal zeitlich begrenzen. Es ist bis zum Ablauf der Frist bindend.

 

Was hat sich in der privaten Unfallversicherung geändert?
Was galt bis 31.12.2008?  Was gilt ab 01.01.2009? 
Das alte VVG enthielt keine speziellen Regelungen zur privaten Unfallversicherung.






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Im neuen VVG werden nun die Definition des Unfallbegriffs, die Definition von Invalidität, Bestimmungen zur Gefahrenerhöhung, Hinweispflichten zur Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen im Leistungsfall sowie eine Regelung zur Neubemessung der Invalidität gesetzlich geregelt.
Wie werden Lebensversicherungen nach dem neuen VVG an den stillen Reserven (auch Bewertungsreserven genannt) beteiligt?
Was galt bis 31.12.2007?  Was gilt seit 01.01.2008? 
Bisher wurde im VVG die Überschussbeteiligung nicht geregelt. 

Die Versicherungsbedingungen sahen grundsätzlich einen Anspruch des Versicherungsnehmers auf eine Beteiligung an den Überschüssen vor.

Diese Überschussbeteiligung bestand aus laufenden Überschussanteilen - und sofern vereinbart - aus nicht garantierten Schluss-Überschussanteilen.

Die Höhe der jeweiligen Überschussanteilsätze wurde jährlich im Rahmen des Jahresabschlusses für das jeweils folgende Geschäftsjahr neu festgelegt und war nicht für die gesamte Vertragsdauer garantiert.  

 

















 

 

 

 

 

 

 

 





































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Grundlage der Versicherungsleistungen sind auch künftig die vertraglich zugesagten Garantien.

Die bisher für Ihren Versicherungsvertrag getroffenen Vereinbarungen zur Beteiligung an den Überschüssen gelten nach wie vor.

Der § 153 VVG sieht darüber hinaus eine neue Form der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven vor. Diese kann bei Beendigung der Versicherung bzw. - im Falle einer aufgeschobenen Rentenversicherung - bei Beendigung der Ansparphase nach dem 01.01.2008 fällig werden.

Wie entstehen stille Reserven (auch Bewertungsreserven genannt)?

Stille Reserven - auch Bewertungsreserven genannt - entstehen, wenn der Marktwert einer Kapitalanlage (z.B. Aktien, festverzinsliche Wertpapiere, Grundstücke, Gebäude) höher ist als der zu bilanzierende Wert der Kapitalanlage. Eine solche Abweichung ergibt sich, wenn aufgrund spezieller Bilanzierungsvorschriften (z.B. der Berücksichtigung von Abschreibungen oder der Anwendung des Niederstwertprinzips) ein gegenüber dem Marktwert verminderter Wert in der Bilanz anzusetzen ist.

Stille Reserven werden also deshalb als „still“ bezeichnet, weil Sie in den in der Bilanz „offen“ ausgewiesenen Werten einer Kapitalanlage nicht enthalten sind. Da die Marktwerte von Kapitalanlagen zum Teil erheblichen Schwankungen unterliegen, fällt auch die Höhe der stillen Reserven an einzelnen Bewertungsstichtagen unter Umständen sehr unterschiedlich aus.

Grundsätzlich gilt, dass stille Reserven meist dann relativ hoch sind, wenn Unternehmen vor langer Zeit Käufe getätigt haben, die sich dann werthaltig entwickelt haben (oft bei Grundstücken oder Gebäuden) und der gestiegene Wert noch nicht durch einen Verkauf realisiert wurde, um damit z.B. eine laufend hohe Überschussbeteiligung für die Versicherungskunden zu generieren.

Wie beteiligt die neue leben ihre Kunden an den stillen Reserven?

Die Kapitalanlagepolitik der neuen leben ist darauf ausgerichtet, hohe Erträge aus der Kapitalanlage für eine nachhaltig hohe Überschussbeteiligung zu erwirtschaften. Dabei ist der neuen leben eine zeitnahe Realisierung aktuell (für Neukunden) als auch in der Vergangenheit (für Kunden mit länger bestehenden Verträgen) immer wichtig gewesen. Dies führt dazu, dass wir derzeit keine stillen Reserven ausweisen, aber im Marktvergleich eine der besten Überschussbeteiligungen für unsere Kunden bieten.

Entsprechend den Vorgaben des mit Wirkung zum 01.01.2008 reformierten VVG hat auch die neue leben für eventuell vorhandene Bewertungsreserven ein Verfahren für die Beteiligung an den stillen Reserven umgesetzt. Dabei wurde das vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft vorgeschlagene und mit der Aufsichtsbehörde (BaFin) abgestimmte Verfahren verwendet. Danach werden die stillen Reserven monatlich ermittelt und ggf. zu 50 % an die nach diesem Verfahren berechtigten Kunden zusätzlich zur ohnehin gewährten hohen Überschussbeteiligung der neuen leben ausgeschüttet. Dies geschieht unaufgefordert.