Mehr Verbraucherschutz
Da das alte Versicherungsvertragsgesetz (VVG) im Wesentlichen aus dem Jahr 1908 stammte, wurde es den Bedürfnissen eines modernen Verbraucherschutzes in vielen Teilen nicht mehr gerecht. Mit den neuen Regeln können sich die Versicherten besser als bisher über ihre Rechte und Pflichten informieren, es gibt eine erhöhte Transparenz insbesondere in punkto Kosten und Leistungen und die neuen Regeln sorgen für einen differenzierteren Ausgleich zwischen den Interessen von Kunden und Versicherern.
Welche Vorteile ergeben sich für Sie als Versicherungsnehmer?
Wir stellen Sie Ihnen hier im Einzelnen vor:
- Ihr gutes Recht: Beratung und Information der Versicherungsnehmer
- Bestens informiert von Anfang an: Verbraucherinformationen vor Vertragsabschluss
- Anzeigepflicht: Was müssen Sie vor Vertragsabschluss dem Versicherer mitteilen?
- Wegfall des Alles-oder-Nichts-Prinzips: Was ändert sich, wenn eine Obliegenheit grob fahrlässig verletzt wurde?
- Neu: Einheitliches Widerrufsrecht bei Vertragsabschluss
- Prämienrückerstattung: Wird ein Vertrag vorzeitig beendet, werden die Beiträge anteilig erstattet
- Kürzere Vertragslaufzeiten: Neue Regeln in der Schaden- und Unfallversicherung
- Mehr Transparenz: Neue Regeln zur Modernisierung der Lebensversicherung
Ihr gutes Recht: Beratung und Information der Versicherungsnehmer
Was bei der neuen leben und ihren Partnern schon immer gängige Praxis war, ist nun auch gesetzlich geregelt: Ihr Ansprechpartner bietet Ihnen eine an Ihrem persönlichen Bedarf und individuellen Lebenssituation orientierte Beratung. Dieser Anspruch auf Beratung wird nun erstmals auch im Versicherungsvertragsgesetz verankert.
Auch nach Abschluss des Versicherungsvertrages bleibt Ihr Anspruch auf Beratung durch den Versicherer bestehen.
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Bestens informiert von Anfang an: Verbraucherinformationen vor Vertragsabschluss
Dem Versicherungsnehmer wurden bisher die ausführlichen Vertragsinformationen und Versicherungsbedingungen mit der Zusendung des Versicherungsscheines ausgehändigt. Also erst nachdem der Kunde den Vertrag unterschrieben hat. Seit dem 01.01.2008 bekommen Sie nun vor Antragstellung rechtzeitig alle gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen und können sich somit vor dem Versicherungsabschluss umfassend informieren.
Die wichtigsten Vertragsinformationen sind:
- Informationen zum Versicherer
- Ein Produktinformationsblatt, das Sie unter anderem über die Leistungen des Versicherungsangebotes, die Beitragszahlung sowie Ihre Rechte und Pflichten als Versicherungsnehmer bzw. versicherte Person übersichtlich informiert
- In der Lebensversicherung erhalten Sie zudem Informationen über die im Angebot enthaltenen Kosten, eine gesetzliche Modellrechnung sowie eine Darstellung des garantierten Rückkaufswertes
- Eine Widerrufsbelehrung des Versicherungsnehmers
- Die für den Versicherungsvertrag geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen
Den Erhalt bestätigen Sie mit Ihrer Unterschrift gesondert auf dem Antrag.
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Bislang schrieb das Gesetz vor, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, von sich aus alle Gefahrumstände anzuzeigen, die für den Versicherungsvertrag von Bedeutung sein können. Die Anzeigepflicht in dieser Form gibt es nicht mehr. Nach neuem Recht müssen Sie nur noch die Fragen beantworten, die der Versicherer Ihnen ausdrücklich in Textform gestellt hat.
Die innerhalb eines Antrags bzw. bis Vertragsabschluss in Textform an Sie gerichteten Fragen müssen Sie jedoch nach bestem Wissen sorgfältig, vollständig und ausführlich beantworten. Wenn Sie hierbei unrichtige oder unvollständige Angaben machen, gefährden Sie Ihren Versicherungsschutz. Denn eine Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht - so der Fachausdruck - kann den Versicherer je nach Verschulden berechtigen, den Vertrag anzufechten, vom Vertrag zurückzutreten, ihn zu kündigen oder – auch rückwirkend – anzupassen, was zur Leistungsfreiheit des Versicherers (auch für bereits eingetretene Versicherungsfälle) führen kann.
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Alles oder Nichts: Wenn der Kunde früher eine vertragliche Obliegenheit, der Fachausdruck für vertragliche oder gesetzliche Verhaltenspflichten, grob fahrlässig verletzt hatte, konnte das Versicherungsunternehmen nach altem Recht seine Leistungen komplett verweigern. Das konnte zum Beispiel der Fall sein, wenn der Versicherungsnehmer eine Unfallanzeige nach einem Unfall nicht wahrheitsgemäß ausgefüllt hatte. Eine weitere Obliegenheit ist beispielsweise die gesetzliche Pflicht zur unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalles. Künftig verliert der Versicherungsnehmer nach neuem Recht bei grob fahrlässigem Verhalten nicht mehr den kompletten Versicherungsschutz, sondern die Leistungen werden entsprechend der Schwere der Schuld gekürzt.
Nach wie vor bleibt es dabei, dass der Versicherer keine Versicherungsleistung erbringen muss, sofern jemand bewusst oder gewollt einen Schaden herbeiführt.
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Neu: Einheitliches Widerrufsrecht bei Vertragsabschluss
Widerspruch, Widerruf oder Rücktritt: Je nachdem ob ein Vertrag über das Internet oder über einen Vermittler abgeschlossen wurde, galten bislang uneinheitliche Regeln für den Versicherungsnehmer, wenn er von einem gerade abgeschlossenen Vertrag zurücktreten wollte. Dieses komplizierte Nebeneinander verschiedener Widerrufs- und Widerspruchsrechte wurde mit dem neuen VVG beseitigt. Ab Januar 2008 gilt nun ein einheitliches Widerrufsrecht für alle Versicherungsverträge. Der Versicherungsnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen bzw. bei Lebensversicherungen innerhalb von 30 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform widerrufen. Bei der neuen leben gilt sogar auch für Unfallversicherungen ein einheitliches Widerrufsrecht von 30 Tagen.
Die Frist beginnt, wenn Sie den Versicherungsschein, die erforderlichen Vertragsunterlagen sowie die Belehrung über das Widerrufsrecht erhalten haben.
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Prämienrückerstattung: Wird ein Vertrag vorzeitig beendet, werden die Beiträge anteilig erstattet
In der Regel werden Versicherungsverträge auf Zeit geschlossen. Nach bisherigem Recht schuldete der Kunde dem Versicherungsunternehmen jedoch die Versicherungsprämie für den gesamten Versicherungszeitraum, auch wenn das Versicherungsverhältnis vorzeitig vor Ablauf dieses Zeitraums endete. Nach neuem Recht steht dem Versicherer nur noch derjenige Teil der Prämie zu, der auch dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
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Kürzere Vertragslaufzeiten: Neue Regeln in der Schaden- und Unfallversicherung
Auch wenn Sie einen Versicherungsvertrag für einen langen Zeitraum abgeschlossen haben: Ab 01.01.2009 haben Sie nach Ablauf von drei Jahren das Recht zu kündigen. Die Kündigungsfrist darf für beide Seiten nicht kürzer als ein Monat und nicht länger als drei Monate sein. Besonderheiten gelten wie bisher in der Leben- und Berufsunfähigkeitsversicherung sowie der Unfallversicherung mit garantierter Beitragsrückgewähr.
Mehr Transparenz: Neue Regeln zur Modernisierung der Lebensversicherung
Höhere Rückkaufswerte in den ersten Jahren: In der Lebensversicherung werden die Abschlusskosten nun auf die ersten fünf Jahre verteilt. Dadurch fällt der Rückkaufswert bei Kündigung in den ersten Jahren höher aus als bisher.
Neue Form der Beteiligung an den Bewertungsreserven: Bewertungsreserven - auch stille Reserven genannt - entstehen, wenn der Marktwert einer Kapitalanlage (z.B. Aktien, festverzinsliche Wertpapiere, Grundstücke, Gebäude) höher ist als der zu bilanzierende Wert der Kapitalanlage. Das neue VVG sieht eine neue Form der Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven vor. Diese Regel gilt bereits seit 01.01.2008 für Neu- und Bestandsverträge. Bei Vertragsbeendigung bzw. beim Übergang in den Rentenbezug hat der Kunde zusätzlich zu den bereits zugeteilten Überschüssen einen gesetzlichen Anspruch auf Beteiligung an den Bewertungsreserven.
Höhere Transparenz: Kunden erhalten mehr Transparenz über die Abschluss- und Verwaltungskosten bei Lebensversicherungen. Seit dem 01.07.2008 müssen die Kosten in Euro und Cent ausgewiesen werden. Zur besseren Vergleichbarkeit wird es zudem eine normierte, für alle Versicherer verbindliche Modellrechnung geben. Berater und Vermittler müssen außerdem darauf hinweisen, dass es sich bei den Modellrechnungen um fiktive Berechnungen mit angenommenen Zinssätzen handelt – nicht um garantierte Zusagen.

