Riester-Renten FAQ – Überblick der am häufigsten gestellten Fragen

 
Welche Verträge werden gefördert?
 
  • Rentenversicherungen
  • Banksparpläne
  • Fondssparpläne
  • Produkte der betrieblichen Altersvorsorge
  • Künstlersozialkasse
  • Bausparkassen
 
Wird auch die Schaffung von Wohneigentum gefördert?
Ja, in den neue leben Produkten ist Wohnriester integriert. Die rechtliche Grundlage ist das Eigenheimrentengesetz (Alternative zum Wegfall der Eigenheimzulage). Eine Kapitalauszahlung aus dem Riestervertrag kann zum Kauf, Bau oder Entschuldung einer selbstgenutzten Immobilie (keine Ferienwohnungen, Zweifamilienhäuser, und nicht für altersgerechte Umbauarbeiten) verwendet werden: Die komplette Auszahlung des angesparten Kapitals aus dem Riestervertrag oder max. 75 % des insgesamt vorhandenen Kapitals ist möglich. Auch eine mehrfache Teilentnahme in der Ansparphase ist möglich. Dies gilt rückwirkend ab 01.01.2008 (aber auch für bereits bestehende Verträge). Bei Inanspruchnahme wird ein fiktives Wohnförderkonto angelegt. WICHTIG:  Die neuen Regelungen des Eigenheimrentengesetzes gelten nur für Objekte, die nach dem 01.01.2008 gekauft oder gebaut wurden !!
 
Wer gehört zu den förderberechtigten Personenkreis?
  • Pflichtversicherte Arbeitnehmer und Auszubildende in der gesetzlichen Rentenversicherung
  • Beschäftigte im öffentlichen Dienst mit beamtenähnlicher Zusatzversorgung Beamte, Richter, Berufs- und Zeitsoldaten
  • Bezieher von Lohnersatzleistungen einschließlich der Berechtigten zum Arbeitslosengeld II, deren Leistung aufgrund von Vermögen (bspw.  Erbschaft) ruht.
  • Kindererziehende für die ersten 36 Monate nach dem Monat der Geburt. Voraussetzung: Anmeldung der Erziehungszeiten beim Rentenversicherungsträger für die spätere Rente
  • Wehr- und Zivildienstleistende
  • Pflichtversicherte Selbständige (z.B. Handwerker) , Lehrer, Erzieher, Hebammen in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte in der Alterssicherung der Landwirte
  • Altersteilzeiter
  • Pflegepersonen (mind. 14 Std/ Woche Pflege von Personen in häuslicher Umgebung. Daneben darf eine Erwerbstätigkeit von nicht mehr als 30Std. wöchentlich ausgeübt werden)
  • Besitzer von Erwerbsunfähigkeits-/ volle Erwerbsminderungsrente
  • Besitzer von Dienstunfähigkeitsrente bei Beamte
  • Grenzarbeitnehmer (in Deutschland arbeiten, aber nicht hier wohnen; auf Grundlage von Doppelbesteuerungsabkommen Einkommen im Ausland entrichten)

 

 
Wer erhält keine Förderung?
  • Selbstständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind und regelmäßig eine eigene private Altersvorsorge aufbauen 
  • Selbstständige in berufsständischen Versorgungseinrichtungen oder freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherte (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte)
  • Studenten
  • Hausfrauen
  • Rentner
  • geringfügig Beschäftigte (400,- € Job) ohne Pflichtbeiträge
  • freiwillig Pflichtversicherte
  • Beschäftigte von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder ihrer Verbände sowie satzungsmäßige Mitglieder geistlicher  Genossenschaften, Diakonissen oder Angehörige ähnlicher Gemeinschaften, die auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit wurden

     
 
Können förderfähige Ehepartner einen gemeinsamen Vertrag abschließen?
Nein. Jede förderfähige Person muss einen eigenen Vertrag abschließen. Die Zulagen sind personengebunden und werden nur auf den jeweiligen Vertrag eingezahlt.
 
Kann auch ein nicht förderfähiger Ehepartner die Förderung erhalten?
Ja, wenn der andere Ehepartner zum Kreis der förderfähigen Personen gehört, der mittelbar förderfähige Ehepartner in seinen Vertrag mindestens 60 € p.a. einzahlt, die Eheleute zusammen veranlagt werden und nicht dauernd getrennt leben. Beide müssen einen eigenen Vertrag abschließen. Zusammen kann der Sonderausgabenabzug, in diesem Fall bis 2160 € genutzt werden. Lassen sich die beiden scheiden, hat der nicht förderberechtigte Partner künftig auch keinen Anspruch mehr auf Förderung. Der Vertrag kann aber privat weiter bespart werden.
 
Richtet sich die Zulage eines nicht förderfähigen Ehepartner nach der des förderfähigen Ehepartners, wenn dieser z. B. Beiträge unter dem Mindestbeitrag zahlt?
Ja, beide bekommen nur anteilige Zulagen vom Staat und dies im gleichen Verhältnis.
 
Wer erhält die Kinderzulage und wie lange wird diese gezahlt?
Die Zulage erhält grundsätzlich die Mutter. Es kann aber beantragt werden, die Zulage auf den anderen Partner zu übertragen. Dies ist bei einem Dauerzulagenantrag nur einmal erforderlich sofern keine weiteren Kinder hinzukommen. Bei geschiedenen/ getrennt Lebenden ist ausschlaggebend, wer der Kindergeldberechtigte ist (von der Familienkasse angeschrieben wird). Nicht wie die Aufteilung auf der Steuerkarte aussieht oder wer das Kindergeld ausgezahlt bekommt. Die Kinderzulage wird solange, wie man für das betreffende Kind das Kindergeld erhält, also ggf. bis zum 25. Lebensjahr im Falle einer langen Ausbildungszeit, gezahlt. Für Kinder, die aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderungen außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, gibt es keine Altersbegrenzung für die Zahlung des Kindergeldes und damit der Kinderzulage.
 
Eine unmittelbar förderfähige Ehefrau geht in den Erziehungsurlaub (Ehemann ist nicht förderfähig). Wie sieht die Förderung aus?
In den ersten drei Jahren (Kindererziehungszeit) bleibt die Förderberechtigung bestehen, vorausgesetzt die Erziehungszeit wird beim Rentenversicherungsträger angemeldet. Nach Ablauf der drei Jahre besteht kein Förderanspruch mehr, der Vertrag kann jedoch privat weiter bespart werden.
 
Was passiert, wenn jemand aus der Zulagenberechtigung mit Vertrag in die „Nicht-Zulagenberechtigung“ gerät?
Der Kunde erhält in diesem Fall keine staatliche Förderung mehr. Der Vertrag könnte jedoch privat weiter bespart werden oder über einen förderfähigen Ehepartner weiter geführt werden, wodurch er wieder die staatliche Förderung erhält.
 
Was passiert, wenn ein Kunde arbeitslos wird?
Wer seinen Arbeitsplatz verliert und arbeitslos wird, behält seinen Anspruch auf Förderung. Allerdings werden viele Arbeitslose ihren Eigenbeitrag nicht mehr aufbringen können; in einem solchen Fall gibt es mehrere Möglichkeiten: Der Vertrag kann
  • mit geringeren Beiträgen und einer dann gegebenenfalls reduzierten Zulage fortgeführt,
  • beitragsfrei gestellt oder
  • aufgelöst werden.                                                                                           

Bei Auflösung des Vertrages muss jedoch die gesamte bis dahin erhaltene Förderung (Zulagen/ Steuervorteile) zurückgezahlt werden.

 

 
Wie hoch ist die Förderung?
Der Altersvorsorgeaufwand setzt sich aus Eigenbeiträgen und Zulagen zusammen. Die Höhe der Zulage ist abhängig von Familienstand und Kinderzahl.
Grundzulage:

Kinderzulage:

Berufseinsteigerbonus (seit 2008):

  • einmalig 200,-€ zu Beginn der Versicherun
  • Kunde darf das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben, d.h. wer am 01.01. in dem Jahr unter 25 Jahre alt und unmittelbar förderberechtigt ist


 

 
Wie berechnet sich der Gesamtbeitrag für die vollen Zulagen?

Sozialversicherungspflichtiges Vorjahresbruttoeinkommen x 4% (max. 2100 €) abzüglich aller zu erwartenden Zulagen = Jahreseigenbeitrag

 
Kann ich neben den regelmäßigen Beiträgen a.) Sonderzahlungen b.) höhere Beiträge leisten?
a.) Eine Sonderzahlung / Zuzahlung ist im Jahre des Vertragsabschlusses möglich um die volle Förderung zu erhalten. Wenn z. B. der Versicherungsbeginn der 01.Juli ist, kann der Kunde die Beiträge für die Monate Januar bis Juni noch bis zum 31.12. des Jahres nachträglich in den Vertrag einzahlen.
b.) Die Beitragszahlung kann erhöht werden. Wenn der Beitrag jedoch im Jahr über den Sonderausgabenabzug in Höhe von 2.100,- € p.a. lieg, bzw. hat der unmittelbar Zulageberechtigte den Höchstbetrag von EUR 2100,- € ausgeschöpft, erhöht sich dieser um EUR 60,- €, dann erhöht dies nicht die Zulagen und ist steuerlich auch nicht zu empfehlen. Da ein vorhandener Steuervorteil sich maximal aus den Beiträgen bis zum Sonderausgabenabzug ergibt. Zusätzlich wird die Riesterrente im Rentenbezug voll nachgelagert versteuert. Achtung! Die Eigenbeiträge über den maximalen Sonderausgabenabzug sind nicht Hartz IV sicher!!!!
 
Was geschieht, wenn allein durch die Zulagen der Mindesteigenbeitrag gedeckt wird, so dass der Kunde keine Eigenleistungen zu zahlen hätte?
Solche Fälle sind rein rechnerisch denkbar, allerdings hat der Gesetzgeber einen Sockelbetrag in Höhe von 60 €  p.a. festgelegt. Da jedes Versicherungsunternehmen seinen Mindestbeitrag selber festlegen darf, beträgt der Mindestbeitrag der neue leben 360,- € p.a. für unmittelbar förderfähige Personen und 30,- €  p.a. (ab 2012: 60, €  p.a.) für mittelbar förderfähige Personen. In einem aktuellen Gesetz (BeitrRLUmsG) ist geregelt, dass ab 2012 mittelbar Zulagenberechtigte mindestens 60 EUR pro Jahr auf Ihren Vertrag einzahlen müssen, um die staatliche Förderung zu  sichern.

                                                                             

 
Wie wird die Zulage ausgezahlt?
 
Wie werden die Verträge besteuert? Gibt es Steuervorteile?
Der gesamte Altersvorsorgeaufwand (also Eigenanteil und Zulagen) kann im Rahmen eines zusätzlich eingeführten Sonderausgabenabzuges steuerlich geltend gemacht werden. Ist die Steuerersparnis größer als die Zulage (prüft das Finanzamt), wird die Differenz im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung dem Kunden ausgezahlt.

Der Aufbau der Altersvorsorge erfolgt also indirekt aus nicht versteuertem Einkommen. Daher unterliegen die späteren Rentenzahlungen und Leistungen aus Auszahlplänen in voller Höhe (nicht nur Ertragsanteil !) der Steuerpflicht.

 
Ich habe meinen Vorsorgevertrag bis zum 65. Lebensjahr abgeschlossen. Kann ich die Rente auch ab 62 beziehen,wenn ich vorzeitig in Altersrente gehe?
Ja, ein vorgezogener Rentenbeginn (ab dem 60. Lebensjahr), bei Neuabschlüssen ab dem 01.01.2012 ab dem 62. Lebensjahr ist möglich.
 
Welche Leistungen erhalten die Angehörigen im Falle des Todes des Versicherten?
1. In der Ansparphase: Ausgezahlt wird das zu diesem Zeitpunkt gebildete Kapital. Abgezogen werden muss die gewährte staatliche Förderung (Zulagen und Sonderausgabenvorteile). Die auszuzahlende Summe ist erbschaftsteuerpflichtig. Günstiger ist zweifellos die Möglichkeit, die nur für Ehepartner gestattet ist: Hier ist es zulässig, sich das vorhandene Kapital in einen eigenen (vorhandenen oder neuen) Vertrag übertragen zu lassen. Dabei wird die bereits gewährte staatliche Förderung nicht abgezogen.

2. Während der Rentenzahlung: Die Rente wird bis zum Ende der vereinbarten Garantiezeit (GZ) (im Regelfall 10 Jahre) an die Hinterbliebenen weitergezahlt. Wenn der Kunde z. B. eine GZ von 10 Jahren vereinbart und nach 5 Jahren Rentenbezug verstirbt, dann erhalten die Angehörigen noch 5 Jahre die Rente ausgezahlt. Ggf. kann die Rente herabgesetzt werden, da die staatliche Förderung (anteilig) zurückgezahlt werden muss.

Unter Voraussetzung der Rentengarantiezeit, kann auf Antrag auch eine Kapitalabfindung (ggf. unter anteiliger Rückzahlung der staatlichen Förderung) ausgezahlt oder der für die Kapitalabfindung zur Verfügung stehende Betrag förderunschädlich auf einen zertifizierten Altersvorsorgevertrag des überlebenden Ehegatten übertragen werden.

Die Höhe der Kapitalabfindung berechnet sich aus den bis zum Ende der Rentengarantiezeit ausstehenden Renten, diskontiert auf den Auszahlungszeitpunkt.

 
Gelten im Falle des Todes der versicherten Person die Regelungen zur Erbschaftssteuer analog wie bei der Lebensversicherung?
Ja
 
Geht ein vereinbartes Bezugrecht der gesetzlichen Erbfolge vor, wie bei der LV ?
Ja
 
Welche Riester-Produkte bietet die neue leben an?
 
Werden Kunden jedes Jahr erneut angeschrieben bezüglich veränderter Lebensumstände?
Nein, wenn sich die Lebensumstände ändern, muss der Kunde dies anzeigen, jedes Jahr versendet die neue leben eine Bestandsinformation. In dieser werden Kunden pauschal hingewiesen Ihre Unterlagen zu
prüfen und ggf. Änderungen anzuzeigen.